Vereinssatzung

Vereinssatzung des Löwenpudel e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Löwenpudel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Osnabrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gemeinnütziger Zwecke sowie die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zweck wird umgesetzt durch Veranstaltungen zur Thematik, sowie durch die Auszeichnung des „Löwenpudel der Saison“ (Siehe Richtlinien für die Verleihung). Der Verein Löwenpudel e.V. positioniert sich aktiv gegen Rassismus, Extremismus, Misogynie, Gewaltverherrlichung und die Diskriminierung von Minderheiten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern der Organe des Vereins können Auslagen und Aufwendungen zur Kostendeckung nach Absprache mit dem Vorstand erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder und Beirat sind im Rahmen der Mitgliederversammlung zu beschließen.
 (5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Grundgesetz des Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf einem Formularvordruck beim Vorstand zu beantragen. Durch Unterzeichnung wird zugleich die geltende Vereinssatzung anerkannt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
  • Mitglieder von NPD und AFD, sowie Organisationen mit ähnlicher politischer Ausrichtung können nicht Mitglied werden, da sich der Vereinszweck des Löwenpudel e.V. mit deren politischen Ausrichtungen nicht vereinbaren lässt. Die Mitgliedschaft in einer der genannten oder vergleichbaren Organisationen berechtigt den Verein zum Ausschluss des Mitglieds.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, sowie bei juristischen Personen mit deren Erlöschen oder bei Eröffnung des Konkurs-/ Vergleichsverfahrens.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Ebenso kann ein Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgen.
Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann bis zu einem Monat nach Zustellung schriftlich die Entscheidung über den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von jedem ordentlichen Mitglied beim Vorstand schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe beantragt werden. Der Ausschluss kann nur bei vereinsschädigendem Verhalten besonderer Schwere oder bei Verstoß gegen den Satzungszweck erfolgen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Soweit einem Mitglied Einsichtsrechte zustehen, sind diese ausschließlich über die Mitgliederversammlung wahrzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) In Falle der Pflichtverletzung eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, Sanktionen gegen ein Mitglied zu erlassen. Sanktionen können unter anderem Rüge, Verweis, zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt, sowie befristeter Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen sein. Dem Mitglied steht es offen, die verhängte Sanktion durch die Mitgliederversammlung prüfen zu lassen.
(4) Als vereinsschädigendes Verhalten sind insbesondere Fälle von Diskriminierung, Rassismus, Extremismus, Misogynie und Gewalt zu nennen.
(5) Gegen den Satzungszweck verstößt, wer durch menschenverachtendes, diskriminierendes, extremistisches, rassistisches oder gewaltverherrlichendes Verhalten in der Öffentlichkeit auffällig wird. Dies kann auf verschiedenem Wege erfolgen, z.B. durch Äußerungen in den sozialen Medien, Zurschaustellung dieser Ideologie durch Abzeichen, Tätowierungen etc. oder durch Mitgliedschaft in dem Satzungszweck entgegenstehenden Vereinen und Organisationen. Die Einschätzung diesbezüglich obliegt dem Vorstand.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, eine E-Mail-Adresse zur Kommunikation innerhalb des Vereins anzugeben, da unter anderem die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie wichtige Ereignisse des Vereinslebens nur in Textform weitergegeben werden. In Falle einer Nichtangabe nimmt das Mitglied eine Nichtinformation in Kauf. Ein Anrecht auf gesonderte Information besteht nicht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer, sowie der Person, die für die Hauptorganisation des Löwenpudelclubs zuständig ist. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Eine Ausnahme bildet hierbei die Leitung/Organisation des Löwenpudelclubs.
(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
(3) Der „Löwenpudel“ e.V. soll die Interessen aller Fangruppen des VfL Osnabrücks vertreten. Deshalb ist auf eine möglichst heterogene Zusammensetzung des Vorstandes Wert zu legen.
(4) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000, – EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, dessen Buchführung und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Dokumentation der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung, Verhängung von Sanktionen gegen Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern.

f) die Einberufung des Kuratoriums (Vorstand und Beirat des Löwenpudel e.V.) zur Organisation der Belange des Fanpreises „Löwenpudel der Saison“

g) die Gründung und Auflösung  von Abteilungen oder untergeordneten Instanzen des Vereins.

Der Vorstand sollte in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Löwenpudel e.V. endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Gründung des Vereins. Ebenso ausgesetzt werden kann die Klausel, wenn die Vorstandsposten unter den genannten Bedingungen nicht zu besetzen sind.
(2) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Für die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Ist eine Ämterbesetzung nicht möglich, ist dieses durch Nachwahl der Mitgliederversammlung nachzuholen.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Abwesende Personen können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Dies kann in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form geschehen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Das Umlaufverfahren zur Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes ist zulässig.

(4) Es obliegt dem Vorstand, zu ihren Sitzungen den Beirat des Vereins hinzuzubitten, z.B. für die Belange der Kuratoriumsarbeit „Löwenpudel der Saison“.

§ 12 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus maximal fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins. Ebenso ausgesetzt werden kann die Klausel, wenn die Beiratsposten unter den genannten Bedingungen nicht zu besetzen sind. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Ist eine Ämterbesetzung zu Beginn eines Wahlabschnittes nicht möglich, ist dieses durch Nachwahl der Mitgliederversammlung nachzuholen. Abwesende Personen können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
(2) Wissentliche Dopplungen der Mitglieder des Beirates hinsichtlich Fanclubzugehörigkeit bzw. Angehörigkeit verschiedener Instanzen, die in Verbindung zum VfL Osnabrück stehen, sind nicht erlaubt. Gründungsmitglieder sind von der Klausel ausgenommen.
Bei der Besetzung des Beirats werden nach Möglichkeit alle Geschlechter berücksichtigt. Bei gleicher Qualifikation wird das Geschlecht der Minderheit in Vorstand und Beirat vorgezogen.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und mit ihm zusammen als Kuratorium den „Löwenpudel der Saison“ zu verleihen. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000 EUR beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Dies kann in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form geschehen.  Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins in Textform oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
(5) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
(6) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und von einem Beiratsmitglied zu unterschreiben. Für den Nachweis der Beschlussfassung
genügt es, wenn hierüber eine Niederschrift aufgenommen wurde und der Schriftführer des Vereins feststellt, dass der Unterzeichner der Niederschrift Beiratsmitglied ist.
(7) Das Umlaufverfahren zur Beschlussfassung innerhalb des Beirats ist zulässig.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge;
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
e ) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Anträgen, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der jeweils erforderlichen Mehrheit.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann statt in Präsenz auch online stattfinden.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder oder mindestens 20 Personen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten gleicher Stimmzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
(6) Die Abstimmung kann grundsätzlich nur sofort angefochten werden.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fanabteilung des VfL Osnabrück.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 17 Instanzen

(1) Der „Löwenpudelclub“ dient der Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der unter § 2 (2) genannten Gedanken. Seine Mitglieder verpflichten sich, die dort geltenden Richtlinien anzuerkennen. Jedes Mitglied des Löwenpudel e.V. ist berechtigt, Mitglied im „Löwenpudelclub“ zu sein.
(2) Die Verleihung des „Löwenpudels der Saison“ wird vom „Löwenpudel“ e.V. unterstützt und finanziell getragen. Die „Richtlinien für die Verleihung der Löwenpudel-Auszeichnung“ sind bindend. Sie sind in ihrer jeweils geltenden Form Bestandteil dieser Satzung. Das Kuratorium zur Verleihung der Auszeichnung des „Löwenpudel der Saison“ besteht aus Beirat und Vorstand des Löwenpudel e.V.
(3) Der „Löwenpudel“ e.V. kooperiert mit dem VfL Osnabrück sowie dessen Fanabteilung.
(4) Das „Konzept zum Löwenpudel der Saison“, die „Organisationsstruktur des Löwenpudelclubs“, sowie die „Richtlinien für die Verleihung der Löwenpudel-Auszeichnung“ sind Teil der Satzung und als solche zu behandeln und zu bewerten.

(5) Der „Tante Gerhild-Fanclub VfL Osnabrück“ ist aus der Arbeit des Löwenpudelprojektes im Rahmen der Zusammenarbeit mit unserer zweiten Preisträgerin Gerhild Gierschner hervorgegangen. Er ist keine untergeordnete Instanz, sondern agiert und verwaltet sich eigenständig. Dennoch teilt er die Werte des Löwenpudel e.V. und wird partnerschaftlich behandelt.

§ 18 Aufgaben des „Löwenpudelclubs“

(1) Der „Löwenpudelclub“ dient zur Durchführung von Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechende Werte in die Öffentlichkeit tragen sollen.
(2) Es dürfen und sollen dabei Gelder für einen karitativen Zweck oder zur Aufrechterhaltung der inneren Abläufe des Löwenpudel e.V. generiert werden.
(3) 70% des nach Abzug aller Kosten eingenommenen Geldes sollten einem karitativen Zweck zugute kommen. Geschieht dies nicht, ist die Begründung von Seiten des Vorstandes schriftlich zu verfassen und zu hinterlegen.
(4) Die Hauptverantwortlichkeit liegt beim Vorstand des Löwenpudel e.V. Es können aber Verantwortliche projektbezogen eingesetzt und entsprechend Aufgaben delegiert werden.
(5) Über jedes Projekt des Löwenpudelclubs ist ein Projektbericht anzufertigen und dem Schriftführer des Löwenpudel e.V. zukommen zu lassen. Enthalten sollten sein: Durchführung, Verantwortliche, Kosten(abrechnung), Zweck, Spendenempfänger, Projektreflexion.

§19 Kuratorium des Fanpreises „Löwenpudel der Saison“

(1) Das Kuratorium bildet sich aus Vorstand und Beirat des Löwenpudel e.V.

(2)Die Einberufung des Kuratoriums ist Aufgabe des Vorstandes. Dies kann in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form geschehen.

(3)Die Einhaltung eines monatlichen festen Termins zur Absprache sollte angestrebt werden.

§ 20 Haftung des Vereins, seiner Organe und Mitglieder

(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Auch haftet er für Schäden nur insoweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins und der Abteilungsleitungen haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

§ 21  Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelungen

(1) Diese Satzung tritt nach dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Die Vereinsorgane können schon nach dem Beschluss und vor Eintragung der Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die dann mit der Eintragung wirksam werden.

§ 22 Beitragsordnung

(1) Es werden Mitgliedbeiträge erhoben, sowie eine Aufnahmegebühr.

(2)Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt pro Mitglied 10 Euro.

(3) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, im Anmeldeformular einen höheren eigenen Jahresbeitrag einzutragen, dessen Mehrwert dem Löwenpudel e.V. als Spende zugute kommt.

(4) Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen ist im Vereinssinne kostenfrei.

(5) Die Änderung des Mitgliedsbeitrags durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

22. November 2024